Allgemeine Einkaufsbedingungen der Callom GmbH

Version 1.0, Stand 02/2014

1 Geltungsbereich

1.1 Nachfolgende Allgemeine Einkaufsbedingungen der Callom GmbH, Neue Straße 97-99, 89073 Ulm (im Folgenden „Callom”) gelten für die Herstellung von Werken und sämtliche bei dem Lieferanten bestellte Waren (im Folgenden gemeinsam „Lieferungen“) sowie für die Ausführung von Dienstleistungen (im Folgenden „Leistungen“)

1.2 Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für Callom unverbindlich, auch wenn Callom ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern zu wollen oder dieselben seiner Annahmeerklärung gem. Ziffer 2.1 oder dem Liefer- bzw. Auftragsschein beigefügt sind. Ebenso wenig bedeutet die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen durch Callom oder deren Bezahlung eine Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2 Vertragsschluss

2.1 Bestellungen und Beauftragungen (im Folgenden gemeinsam “Bestellungen“ genannt) von Callom können durch den Lieferanten nur binnen einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Erklärung oder Erfüllung der Lieferung angenommen werden. Für den Ablauf der Frist ist der Zugang der Annahme oder der Ware oder Dienstleistung bei Callom maßgeblich.

2.2 Die Annahme von Bestellungen hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Lieferungen und Leistungen, die Bestellnummer sowie Bestell- und Lieferdatum. Verzögerungen, die sich aus einem Verstoß des Lieferanten gegen diese Bestimmung ergeben, hat der Lieferant zu verantworten.

2.3 Ergänzungen oder Änderungen von Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Callom.

2.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Callom Unteraufträge an Dritte zu erteilen. Die unberechtigte Unterbeauftragung von Dritten berechtigt Callom ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

3 Preise

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen oder Preiserhöhungen aller Art aus.

3.2 Lieferungen erfolgen, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, DDP/FIS, Incoterms 2010.

4 Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen des Lieferanten sind in einfacher Ausfertigung zustellen und müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben enthalten.

4.2 Zahlungen von Callom erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, durch Überweisung, und zwar, abhängig vom Vertragsgegenstand, nach Ablieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sofern in der Bestellung ein Skonto vereinbart wird, ist dieser Skontoabzug auch im Falle der Aufrechnung oder bei der berechtigen Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Mängeln zulässig. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber Callom ohne deren schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht im Falle eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. § 354a HGB bleibt unberührt.

5 Liefertermin, Erfüllungsort

5.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine bzw. –fristen sind verbindlich. Vorablieferungen und –leistungen sowie Lieferungen und Leistungen nach dem vereinbarten Termin sind nur mit Zustimmung von Callom zulässig.

5.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang bei der von Callom angegebenen Empfangsort an. Der Lieferant hat Callom unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und sobald sich abzeichnet, dass von ihm der Liefer- bzw. Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch Callom enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5.3 Gerät der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann Callom für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme geltend machen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Callom ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

5.4 Callom ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder –leistungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.

5.5 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben und ergibt sich diese auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt als Erfüllungsort der in der Bestellung angegebene Firmensitz von Callom als vereinbart.

6 Versand, Gefahrübergang, Ausfuhrkontrolle, Offset- Bestimmungen

6.1 Der Lieferant hat seine Lieferungen sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Callom aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen.

6.2 Versandpapiere, wie z.B. Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen von Callom anzugeben. Spätestens am Tag des Versandes ist Callom eine Versandanzeige vorab per Fax oder E-Mail zuzuleiten.

6.3 Mehrkosten, die Callom durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.4 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Eingang der Ware bei der von Callom angegebenen Empfangsstelle über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.

6.5 Die in § 640 Absatz 1 Satz 3 BGB geregelte fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB ist ausgeschlossen.

6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, einschlägige Import- und Exportbestimmungen einzuhalten.

7 Rechte von Callom bei kauf- oder werkvertraglichen Mängeln

7.1 Der Lieferant steht für kauf- oder werkvertragliche Mängel für einen Zeitraum von drei Jahren ab Gefahrübergang ein. In Abweichung zu Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, fünf Jahre ab Abnahme.

7.2 Callom wird Mängel, sobald diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Callom unverkürzt zu. Callom ist berechtigt, als Nacherfüllung vom Lieferanten nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werkes zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.4 Zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen kann Callom wegen eines kauf- oder werkvertraglichen Mangels nach erfolglosem Ablauf einer von Callom zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Fristen den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für kaufvertragliche Sachen entsprechend. Callom kann von dem Lieferanten für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.

8 Rechte von Callom bei der Verletzung dienstvertraglicher Pflichten

8.1 Abweichend von Ziffer 7 bestimmen sich die Rechte von Callom bei der Verletzung von dienstvertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Regelungen.

9 Qualität und Sicherheit, Zugangsrecht

9.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten und Standards einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferungen und Leistungen allen gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften und den sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, Callom auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse hinzuweisen und für jede gelieferte Ware eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften zuzusenden. Änderungen von Lieferungen oder Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Callom. Art und Weise der Zusammenarbeit auf dem Qualitätssektor, wie z.B. Erstmusterung und Dokumentation, sind in der jeweiligen Produktspezifikation geregelt.

9.2 Beauftragte Mitarbeiter der Callom und die Vertreter von offiziellen Behörden oder deren Delegierte haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Callom durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt, und können für Auditierungszwecke oder zur Nachprüfung gesetzlicher Anforderungen Einsicht in sämtliche anzuwendenden und auftragsbezogenen Unterlagen nehmen. Dieses Zutrittsrecht bei Besuchen muss insbesondere allen beauftragten Personen der Callom gewährt werden, die für die Fortschrittsüberwachung der von Callom beim Lieferanten beauftragten Arbeiten und für damit in Zusammenhang stehende Durchführung von Audits, von Untersuchungen oder für die Qualifizierung des Lieferanten zuständig sind.

9.3 Die Vertreter der Auftraggeber von Callom haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Callom durchgeführt werden, falls Callom zugestimmt hat.

10 Beistellung

10.1 Sämtliche von Callom dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände aller Art bleiben Eigentum von Callom. Sie dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Bestellungen verwendet werden. Ihm überlassene Gegenstände hat der Lieferant gegen Verlust und Verschlechterung zu versichern.

10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an Gegenständen von Callom besteht nicht.

10.3 Soweit von Callom überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt Callom als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt Callom Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Callom anteilmäßig Miteigentum überträgt, wobei der Lieferant das Miteigentum für Callom unentgeltlich verwahrt.

10.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies Callom auf Verlangen nachzuweisen.

11 Geheimhaltung

11.1 Die Bestellung von Callom ist vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung zu verwenden. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und soweit dies zur Erfüllung der dem Lieferanten obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist, zulässig. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

11.2 Der Lieferant darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von Callom nur nennen, abbilden oder in sonstiger Weise verwenden, wenn Callom dem vorher schriftliche zugestimmt hat. Callom ist berechtigt, die Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsvorschriften zu verlangen.

12 Ersatzteile, Lieferbereitschaft

12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung, Callom zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

12.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Ziffer 12.1 genannten Frist oder während dieser Frist die Lieferung der Ware ein, hat er Callom Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu angemessenen Bedingungen zu geben.

13 Schutzrechte

13.1 Sofern Lieferungen und Leistungen patentrechtlich oder urheberrechtlich geschützt sind, erteilt der Lieferant der Callom alle diejenigen Rechte zur Reproduktion, zum Gebrauch, zum Betrieb, zur Freigabe an Dritte, zur Adaption, zur Änderung oder zu Übersetzung, die zur Nutzung und dem Gebrauch der Lieferungen und Leistungen gemäß dem Zweck des erteilten Auftrages erforderlich sind. Diese Rechtseinräumung ist mit der Vergütung nach Ziffer 3 abgegolten.

13.2 Callom erhält das uneingeschränkte Eigentum an den Lieferungen und Leistungen, insbesondere was Folder, Pläne, technische Memos, Zeichnungen, Prototypen, Modelle oder Werkzeuge betrifft.

13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Callom von jeder Haftung freizustellen, die auf Ansprüche gestützt werden, dass die Lieferung oder Leistungen Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder anderweitige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, sofern nicht der Lieferant nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Der Lieferant ist in einem solchen Fall verpflichtet, sämtliche Kosten und Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, die aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung oder einem Vergleich entstehen, sofern Callom den Lieferanten innerhalb von zehn (10) Tagen von der Geltendmachung eines Anspruches informiert, dem Lieferanten die alleinige Kontrolle und Entscheidung über die Rechtsverteidigung und die Führung von Vergleichsverhandlungen einräumt und auf Verlangen des Lieferanten jede angemessene Unterstützung zukommen lässt. Ziffer 7.1 gilt entsprechend.

14 Produkthaftung

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, seine Lieferungen genauestens auf Mängel zu überprüfen und alles zu tun, um eine Produkthaftung zu vermeiden. Wird Callom wegen der Fehlerhaftigkeit eines Produktes von einem Dritten in Anspruch genommen und beruht die Fehlerhaftigkeit ganz oder teilweise auf einem Mangel der Lieferung des Lieferanten, so kann Callom anstatt des Ersatzes sämtlicher Schäden auch die Freistellung gegenüber dem Dritten verlangen. Die Schadenersatzverpflichtungen des Lieferanten umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion zur Schadensverhütung, wenn dies tunlich ist.

15 Gefahrstoffe, Arbeitnehmerschutzbestimmungen

15.1 Der Lieferant wird für Arbeiten bei Callom nur Mitarbeiter einsetzen, die die für die Arbeiten erforderliche Qualifikation besitzen. Der Lieferant ist verpflichtet, Callom entsprechende Nachweise auf Anforderung für eine stichprobenartige Überprüfung kurzfristig zugänglich zu machen Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes einzuhalten.

15.2 Der Lieferant erklärt mit Annahme einer Bestellung für den Fall der Lieferung eines Stoffes oder eines Stoffgemischs im Sinne der EG Verordnung 1907/2006/EC (REACh-VO), dass er als Hersteller, Importeur oder Lieferant die Bestimmungen der genannten Verordnung in der jeweils gültigen Fassung kennt und beachten wird. Für den Fall, dass die Bestellung die Lieferung eines Erzeugnisses im Sinne der o.g. Verordnung darstellt, erklärt der Lieferant mit der Annahme der Bestellung, dass er die Artikel 7 und 33 der o.g. Verordnung kennt und beachten wird.

15.3 Der Lieferant steht für die Rücknahme und Entsorgungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ein und trägt etwaige im Zusammenhang stehende Kosten.

16 Kündigung von Dienstleistungen

16.1 Falls der Lieferant entweder nicht in der Lage sein oder sich weigern sollte, die beauftragten Dienstleistungen zu erbringen oder falls er vereinbarte Auflagen oder Bedingungen nicht beachten sollte, ist Callom berechtigt, die zugrundeliegende(n) Bestellung(en) zu kündigen, sofern der Lieferant trotz entsprechender, schriftlicher Aufforderung zur Vertragserfüllung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen die entsprechende(n) Dienstleistung(en) vertragsgemäß erbracht hat. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Vertragsverletzung bleiben hiervon unberührt. Die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung von Dienstleistungen bleiben unberührt.

17 Versicherungen

17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei einer angesehenen und finanziell stabilen Versicherungsgesellschaft Versicherungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine Verpflichtungen gegenüber Callom aus den von Callom erteilten Bestellungen angemessen abdecken. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, eine allgemeine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von nicht weniger als € 5.000.000 (fünf Millionen) pro Einzelfall und Kalenderjahr sowie eine Produkthaftpflichtversicherung von nicht weniger als € 5.000.000 (fünf Millionen) pro Einzelfall und € 10.000.000 (zehn Millionen) pro Kalenderjahr abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

17.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Callom auf Verlangen hin unverzüglich Versicherungsbescheinigungen zu übergeben.

18 Schlussbestimmungen

18.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Callom und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).

18.2 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist Callom berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall kann Callom die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

18.3 Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus der durch diese allgemeine Einkaufsbedingungen geregelten Geschäftsverbindung ist nach Wahl der Callom der Erfüllungsort (siehe Ziffer 5.5) oder Ulm. Callom ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

18.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Außerkraftsetzung dieser Schriftformklausel.

18.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.